Satzung des Stadtverband der Dorf- und Ortsgemeinschaften Hürth e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen:
Stadtverband der Dorf- und Ortsgemeinschaften Hürth e.V.
Sitz des Vereines ist Hürth
§ 2 Sinn und Zweck
Der Stadtverband der Dorf- und Ortsgemeinschaften Hürth e.V. mit Sitz in Hürth verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
– der Bildung
– des Brauchtums einschließlich Karneval
– der Jugend und Altenhilfe
– des Umweltschutzes
– der Völkerverständigung
– der Soldatenbetreuung
der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von:
– kulturellen Veranstaltungen u.a. Filmvorführungen
– Seniorenfahrten, Schulungen, sonstigen Veranstaltungen wie Seminare zur praktischen Vereinsarbeit, Schwerpunkt Jugend- und Altenbetreuung
– Seminare zum Vereins- und Steuerrecht
– traditionelle Brauchtumsveranstaltungen u.a. der des Karnevals
– regelmäßige Begegnungen auf internationaler Ebene mit Bürger und Instituten der Partnerstädte der Stadt Hürth
– Übernahme von Patenschaften und regelmäßigen Begegnungen mit Soldaten aus vielen Ländern (Lehrgangsteilnehmern des Bundessprachenamtes)
– Aktion "saubere Stadt Hürth"
Der Stadtverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Stadtverbandes dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtverbandes fremd sind, oder durch unverhältniss hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Stadtverbandes.
Der Stadtverband ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Stadtverbandes sind:
Dorf- bzw. Ortsgemeinschaft Hürth- Alstädten - Burbach
Hürth- Alt- Hürth /Knapsack
Hürth- Berrenrath
Hürth- Efferen
Hürth- Fischenich
Hürth- Gleuel
Hürth- Hermülheim
Hürth- Kalscheuren
Hürth- Kendenich
Hürth- Sielsdorf
Hürth- Stotzheim
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Ausscheiden aus dem Verband ist jederzeit möglich.
§ 5 Organe des Stadtverbandes
Die Organe des Stadtverbandes sind:
der geschäftsführende Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Jahreshauptversammlung.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer (Personalunion mit dem Schriftführer),
dem Kassierer.
Die Vertretung erfolgt gegenseitig. Für Rechtsgeschäfte sind zwei Unterschriften erforderlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus zusätzlich zwei Beisitzern.
§ 6 Revisoren
Es sind für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes 2 Revisoren zu wählen.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Dauer der Amtszeit
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
Die Vertretung von gemeinsamen Interessen nach Innen und nach Außen.
Einberufung und Vorbereitungen von Versammlungen, Schulungen, Seminaren und öffentliche Veranstaltungen.
Verteilung der Aktivitätszuschüsse der Stadt Hürth.
§ 9 Versammlungen
Jeweils im zweiten Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
Im Herbst eines jeden Jahres findet eine weitere Versammlung statt.
Zu diesen Versammlungen wird mit einer Frist von 14 Tagen, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen.
Anträge zu den Versammlungen bedürfen der schriftlichen Form und sind dem Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen, vor der Versammlung, einzureichen.
§ 10 Stimmrecht
Bei Abstimmungen hat jede Dorf- bzw. Ortsgemeinschaft 2 Stimmen.
Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen.
Wird eine geheime Abstimmung gewünscht, so ist dem stattzugeben.
Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Stimmenthaltungen finden keine Berücksichtigung.
Bei Satzungsänderungen, Auflösung des Stadtverbandes oder der Ausschluss einer Dorf- bzw. Ortsgemeinschaft, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Eine Änderung des Satzungszweckes kann nur mit Einstimmigkeit der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 11 Allgemeines
Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorständen der Dorf- bzw. Ortsgemeinschaften zuzusenden.
Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens 4 mal im Jahr statt.
§ 12 Schlussbestimmung
Bei Auflösung des Verbandes oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Stadt Hürth zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Der Verband strebt die Anerkennung als gemeinnützige Organisation an.
Beschlossen und verabschiedet auf der Mitgliederversammlung